Rechtsprechung
VGH Bayern, 21.07.2010 - 14 B 09.753 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beihilfe; Hörgeräte; Höchstbetrag; Fürsorgepflicht; Härtefallregelung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …
Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2010 - 14 B 09.753
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 103 und vom 26.6.2008 DVBl 2008, 1442) verstießen die Beihilfevorschriften des Bundes zwar gegen den Vorbehalt des Gesetzes, waren jedoch bis zum Ablauf der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags und damit auf die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen auf dem Stand der 27. und 28. ÄndVwV vom 17. Dezember 2003 und vom 30. Januar 2004 anwendbar. - BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07
Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare …
Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2010 - 14 B 09.753
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 103 und vom 26.6.2008 DVBl 2008, 1442) verstießen die Beihilfevorschriften des Bundes zwar gegen den Vorbehalt des Gesetzes, waren jedoch bis zum Ablauf der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags und damit auf die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen auf dem Stand der 27. und 28. ÄndVwV vom 17. Dezember 2003 und vom 30. Januar 2004 anwendbar.
- VG Würzburg, 21.03.2012 - W 1 K 11.778
Hörgerät; Beihilfeanspruch; Höchstsatz; Fürsorgepflicht; fehlende …
Damit scheidet ein Beihilfeanspruch des Klägers auf dieser einfachrechtlichen Grundlage aus, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Kläger angeschafften Hörgeräte - wie behauptet - als "zwingend medizinisch notwendig" angesehen werden können (a. A. hierzu offenbar VG Ansbach v. 11.06.2008 - AN 15 K 07.02658 - juris; aufgehoben durch BayVGH v. 21.07.2010 - 14 B 09.753 - juris).Vor Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens erscheint eine Erweiterung der Klage um die Frage eines Härtefallausgleichs nicht sachdienlich, weil dieser von anderen Voraussetzungen abhängig ist als der Anspruch auf Beihilfe selbst (ebenso BayVGH v. 21.07.2010 - 14 B 09.753 - juris).
- VG Bayreuth, 12.05.2015 - B 5 K 14.710
Hörgerät; Beihilfeanspruch; Höchstsatz
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die pauschale Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten die finanziellen Möglichkeiten des Klägers, der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 bezieht, erheblich übersteigt, so dass der Dienstherr mittels Härtefallregelung verhindern müsste, dass dem Beamten im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbare erhebliche Aufwendungen verbleiben (so BayVGH, B.v. 21.7.2010 - 14 B 09.753 - juris Rn. 18 f.) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. - VG Ansbach, 18.08.2010 - AN 15 K 10.00386
Beihilfe für ein Hörgerät; Höchstbetragsregelung; Fürsorgepflicht
Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass nicht von einer Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts und damit auch nicht von einem Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.8.2009 NVwZ-RR 2010, 366 und BayVGH Beschluss vom 21.7.2010 14 B 09.753 zu dem von der Fürsorgepflicht gebotenen Ausgleich von Härten in Einzelfällen entsprechend der Art. 96 Abs. 3 Satz 7 BayBG vergleichbaren Härtefallregelung in den früheren Beihilfevorschriften des Bundes gemäß § 12 Abs. 2 BhV). - VG Bayreuth, 29.09.2011 - B 3 K 11.442
Versorgung mit Hörgerät zur Angleichung an das Hörvermögen Gesunder als (reine) …
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch schon auf den Beschluss des BayVGH vom 21.07.2010, wonach es das "Mischsystem" aus Beihilfe und Eigenvorsorge nicht ausschließt, dass der pauschale Ausschluss oder die pauschale Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen oder Arzneimitteln in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigt und der Dienstherr daher mittels Härtefallregelung verhindern muss, dass dem Beamten im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbare erhebliche Aufwendungen verbleiben (Az. 14 B 09.753 RdNr. 18; mittlerweile gilt die vorgenannte Änderung in Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV).